Welche Verantwortung trägt ein Veranstalter/Organizer gegenüber den Teilnehmern in den Bergen?
"Wer unentgeltlich (oder allenfalls gegen bloßen Ersatz seiner Auslagen) die Leitung einer Tour übernimmt, der ist in der Regel ein „Tourenführer aus Gefälligkeit“ (oder faktischer Führer). Indizien dafür sind, dass die Person laufend Sicherungsmaßnahmen trifft oder immer wieder Anweisungen gibt oder autonom Entscheidungen über Routenwahl, Wetterverhältnisse und alpine Gefahren fällt. Es gibt hier also ein gewisses Überordnungsverhältnis und Kompetenzgefälle. Es gibt hier aber keinen Vertrag und damit keine davon abgeleiteten Pflichten.
Diese Führungsperson muss aber ihre überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Interesse der Sicherheit der gesamten Gruppe einsetzen. Sie hat insbesondere erhöhte Hilfs- und Beistandspflichten. Das bedeutet: Sie darf daher die Geführten in einer Gefahr, der sie ausgesetzt sind oder in die sie sie geführt hat, nicht im Stich lassen und muss ihnen die erforderliche und ihr zumutbare Hilfe leisten."
Unfälle am Berg und im Wald: Wer haftet wofür? | KONSUMENT.AT